Satzung
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Satzung

 

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SATZUNG vom 09.12.09

Der Verein „Sportfreunde Gmund- Dürnbach e.V.“, Sitz Gmund am Tegernsee, verfolgt aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssportes. Der Verein „Sportfreunde Gmund“ wurde am 05.01.1946 gegründet und ist auf Antrag des Gemeinderates Dürnbach vom 17.02.1954 mit Beschluss der Hauptversammlung vom 10.04.1954 in „Sportfreunde Gmund- Dürnbach“ umbenannt worden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Miesbach einzutragen. Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landessportverbandes.

 

Der Zweck des Vereines ist die Hebung und Förderung der Volkskraft und Volksgesundheit durch Pflege der Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage als Mittel zur körperlichen und geistigen Bildung seiner Mitglieder. Der Verein ist zu diesem Zweck Mitglied des Bayrischen Landessportverbandes. Der Verein dient damit gemeinnützigem Zweck und ist verpflichtend, deshalb die Überschüsse aus Vereinsveranstaltungen aller Art nur zu sportlichen Zwecken zu verwenden.

 

Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind zu betrachten:

 

1. Abhaltung von regelmäßig, methodisch geordneten Turn-, Sport-, Spiel-, Wasser- und Wintersport-Übungen, sowie Anschaffung und Erhaltung der dazu notwendigen Geräte, Lokalitäten, Plätze usw.

 

2. Ausbildung und Anstellung von zur sachgemäßen Leitung der unter Absatz 1 erwähnten Übungsarten erforderlichen Personen (Turnwarte, Vorturner, Spiel- und Schwimmwarte, Schiedsrichter usw.), ferner Beschaffung der hierzu notwendigen Literatur.

 

3. Jugendpflege, Abhaltung zweckdienlicher Vorträge, Lehrgänge u. Versammlungen, Bildung besonderer Jugend- und Kinderabteilungen.

 

4. Durchführung von Wanderungen, Werbeveranstaltungen und Serienspielen; Führung einer Statistik über die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen.

 

 

§ 2

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendun-

 

 

gen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 3

 

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Schulverband Gmund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke, insbesondere zur Förderung des Schulsports zu verwenden hat.

 

§ 5

 

Die Mitgliederzahl und die Dauer des Vereins sind unbeschränkt; eine Auflösung des Vereines ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.

 

§ 6

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 7

 

Mitglied des Vereins kann werden, wer dieses Vereinsstatut so wie das Statut und die jeweils geltenden Beschlüsse des Bayrischen Landessportverbandes, Sitz München, anerkennt. Bedingung zur Aufnahme ist eine Anmeldung sowie die Bezahlung der Aufnahmegebühr und des jeweils geltenden Jahresbetrages.

 

§ 8

 

Wer Mitglied des Vereins wird, wird gleichzeitig Einzelmitglied des Bayrischen Landessport -verbandes. Als Nachweis über die Mitgliedschaft gilt der Mitgliedsausweis der Sportfreunde.

 

 

 

§ 9

 

(1) Den Mitgliedern ist der Austritt aus dem Verein jederzeit gestattet und mit dem 31.12. des Geschäftsjahres wirksam. Der Austritt hat schriftlich beim Vorstand des Vereins zu erfolgen. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf Benützung des Vereinsvermögens, sowie die Haftung bei Sportunfällen über den BLSV.

(2) Beiträge sind voll zu zahlen auch, für das Jahr in dem der Austritt (Ausschluss) erfolgt.

(3) Mitglieder, welche mit Ämtern betraut waren, haben zuvor Rechenschaft abzulegen.

(4) Der Mitgliedsausweis ist beim Austritt mit abzugeben.

 

§ 10

 

(1) Der Ausschluss kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten und bei großen Vergehen gegen die Vereins- und Bundesstatuten oder Beschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb wie außerhalb des Vereines, ferner bei Verzug in der Bezahlung der Vereinsbeiträge über drei Monate.

(2) Den Ausschluss vollzieht der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist Berufung in der Vereinsversammlung innerhalb von zwei Wochen zulässig. Mitglieder, die gegen Bundesstatut oder Bundesbeschlüsse handeln, kann der Bezirks-, Kreis- oder Bundesvorstand ausschließen. Sie scheiden damit auch aus dem Verein (§ 15 ff. des Bundesstatuts) aus. Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch die Bundesinstanzen oder den Vereinsvorstand in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitgliedes im Verein. Insbesondere hat es sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden und Kassen des Vereins an den Vereinsvorstand oder an den Bayrischen Landessportverband herauszugeben (vgl. § 15 ff. des Bundesstatuts.)

(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 4 finden entsprechende Anwendung.

 

§ 11

 

Pflichten der Mitglieder bestehen in

a) der Zahlung der Vereinsbeiträge,

b) der Beachtung und Innehaltung der Vereins- und Bundesstatuten, der Versammlungs- und Bundestagsbeschlüsse, sowie aller Maßnahmen der Instanzen des Bayrischen Landessportverbandes und der Förderung der im Statut niedergelegten Grundsätze des Vereins.

 

Rechte der Mitglieder bestehen aus

a) dem Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins,

b) der Teilnahme am Vereinsvermögen nur nach Maßgabe dieser Satzung und des allgemeinen Vereinsrechtes.

 

Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

 

§ 13

 

Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereines und werden durch die Hauptversammlung festgesetzt, ebenso die Aufnahmegebühr. Das Mitglied hat die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Im Falle des Verzuges hat es nach vorausgegangener Mahnung mit gerichtlicher Zwangsbeitreibung zu rechnen.

 

§ 14

 

Die Vereinsangelegenheiten werden verwaltet

a) durch den Vorstand (§15)

 

 

b) durch den Ausschuss (§ 15)

c) durch die Versammlung und Hauptversammlung (§ 17)

 

§ 15

 

Der Vorstand soll bestehen aus dem:

1.Vorsitzenden,

2.Vorsitzenden,

3.Vorsitzenden,

1. und 2. Finanzvorstand,

1. und 2. Verwaltungsvorstand,

Jugendvorstand,

sowie diverse Beisitzer

Ins Vereinsregister eingetragen werden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Finanzvorstand.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den Finanzvorstand gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende und der Finanzvorstand nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

 

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu benennen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von  Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als  2500,00 Euro  der nachträglichen Genehmigung des Ausschusses bedarf. Der Ausschuss kann die Wertgrenze  neu bestimmen. Die Geldanlage für Vereinszwecke obliegt dem Vorstand. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

 

Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

Zur Erledigung besonderer technischer und geschäftlicher Arbeiten können Mitglieder (insbesondere die Spartenleiter) in beliebiger Zahl herangezogen werden. Diese bilden zusammen mit dem Vorstand den Ausschuss.

 

Dem Ausschuss stehen die Beratung und Beschlussfassung aller Vereinsangelegenheiten zu. Der Ausschuss erlässt eine Jugend- und Ehrenordnung auf Vorschlag des Vorstandes. Ferner hat der Vorstand für die gesamte, genaue und rasche Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen.

 

§ 16

 

Zum Ankauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken ist in jedem Falle der Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen.

 

 

 

 

 

 

§ 17

 

(1) Zur Erledigung aller Vereinsangelegenheiten finden regelmäßige Ausschusssitzungen statt, in welchen die geschäftlichen und technischen Fragen beschlossen werden. Die Einberufung erfolgt wenigstens 3 Tage vorher durch Veröffentlichung in der Homepage sfgmund.de, durch email oder per Post. Es ist jeweils die Tagesordnung mit bekannt zu geben.

(2) Zum Schluss eines jeden Jahres findet eine Hauptversammlung aller Mitglieder statt. Diese beschäftigt sich insbesondere mit:

a) der Rechnungslegung und den Geschäftsbericht,

b) den Neuwahlen bzw. Ersatzwahlen,

c) der Abänderung der Satzung,

d) der Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren,

e) der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

f) der Erledigung wichtiger Vereinsangelegenheiten.

 

(3) Eine außerordentliche Neuwahl des Vorstandes muß vorgenommen werden, wenn dies von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, gefordert wird.

(4) Die Einberufung einer Hauptversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Bekanntgabe in der Home Page und durch die Presse. Die Tagesordnung wird im Wesentlichen mit bekannt gegeben.

 

§ 18

 

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Versammlung ist beschlussfähig.

(2) Die Leitung der Sitzung oder Versammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder des Beauftragten.

(3) Jede Sitzung oder Versammlung muß eine Tagesordnung haben; dieselbe ist vor Eintritt in die Sitzung oder Versammlung zu genehmigen.

(4) Bei Beschlüssen, die sich nicht auf die Satzung beziehen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 33 BGB Absatz 1 Satz 1). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung geschieht durch einfaches Hochheben der Hand. In besonderen Fällen ist auch auf besonderen Antrag eine schriftliche Abstimmung (geheim) vorzunehmen.

(5) Zur Satzungsänderung mit Ausnahme von Nr. 6 ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB).

(6) Zur Änderung der §§ 1 - 3, 10, 19 und 20 ist die Zustimmung von neun Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder sind schriftlich zu befragen. Die Änderung des § 4, soweit er die Übertragung des Restvermögens an den Schulverband betrifft, ist für die Dauer des Bestehens des Vereins grundsätzlich ausgeschlossen.

(7) Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Die gefassten Beschlüsse müssen klar und deutlich wiedergegeben werden. Das Protokoll muß nach erfolgter Richtigstellung beglaubigt werden und zwar außer vom Schriftführer von einem der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 19

 

Der Verein wird aufgelöst, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und eine Hauptversammlung mit neun Zehntel Stimmen der anwesenden Mitglieder dies beschließt.

Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird so verwendet, daß zunächst die vorhandenen aus vertretbaren Anlässen entstandenen Schulden gedeckt werden, die entweder aus dem Vereinsbetrieb oder aus Verträgen dritter Personen oder in anderer Weise entstanden sind. Für alles andere Vermögen gilt der § 4 dieses Statuts.

 

 

 

 

§ 20

 

Der Verein besteht aus mehreren Sparten. Jede Sparte ist berechtigt eigene zweckgebundene Konten für sich anzulegen. Jede Sparte ist weiterhin berechtigt nach vorheriger Absprache mit der Vorstandschaft Veranstaltungen durchzuführen; etwaige Überschüsse verbleiben der Sparte zu deren eigener Verfügung. Zu beachten ist jedoch die satzungsmäßige Verwendung der Gelder. Die Spartenleiter haben vierteljährlich beim 1. Kassier schriftlich Rechenschaft über alle Einnahmen und Ausgaben abzulegen.

 

§ 21

 

Das Bundesstatut des Bayrischen Landessportverbandes ist in seiner jeweils rechtsgültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 22

 

Diese Vereinssatzung wurde am 12. Januar 1946 aufgestellt und in den Jahren 1955, 1958, 1970, 1988, 2000 und 2009 novelliert.

 

Gmund, den 09.12.09